CLP-Verordnung in Düngemitteln

Wenn wir einen Dünger für unsere urbanen Gartenpflanzen kaufen, können wir auf seinem Etikett eine Reihe von Informationen sehen und lesen bezüglich Dosierung, empfohlenem Anwendungszeitpunkt, auf welchen Kulturen, Art der Anwendung, Zusammensetzung usw. und einige Piktogramme.
Bisher wurden diese Piktogramme immer in geringerer Zahl dargestellt als beispielsweise auf Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln.
Die Gruppe der Agronährstoffhersteller ist seit dem 1. Juni 2015 der neuen europäischen Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen beigetreten. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit dem Ziel, eine klarere Kommunikation mit dem Markt zu gewährleisten.
Diese als CLP bekannte Verordnung soll durch die Einstufung und Kennzeichnung von Produkten eine klare Kommunikation der Gefahren gewährleisten, die chemische Stoffe und Gemische für Arbeitnehmer und Verbraucher in der Europäischen Union darstellen könnten.
Diese Verordnung zielt darauf ab, in der EU die im Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung chemischer Produkte (GHS) vereinbarten internationalen Kriterien anzuwenden. Darüber hinaus besteht ein weiteres Ziel darin, die bestehenden Rechtsvorschriften zu den Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen anzugleichen und zu vereinheitlichen.
Daher sind und werden ab dem 1. Juni 2015 die gleichen Düngeprodukte auf dem Markt sein, mit identischen Zusammensetzungen, Eigenschaften und Verwendungen. Lediglich die Labels werden sich ändern, da Produkte nach den neuen Standards klassifiziert und gekennzeichnet werden müssen.
Am wichtigsten und sichtbarsten in der neuen Kennzeichnung werden die neuen Piktogramme, Gefahrenhinweise und Signalwörter sein, wenn sie den neuen Einstufungen für Gemische entsprechen, sowie neue Vorsichtshinweise.
Einige der Piktogramme, die auf Düngemittelverpackungen verwendet werden
Die neue Verordnung (EU) Nr. 286/2011 hat auch Anpassungen an den technischen Fortschritt zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen hinzugefügt, wie z aquatische Umwelt oder andere mögliche nachteilige Umweltauswirkungen wie Bioakkumulation und Gefährdung der Ozonschicht.
All diese Änderungen sind auf die GHS-Klassifizierungskriterien und Kennzeichnungsstandards zurückzuführen, die regelmäßig von den Vereinten Nationen überprüft werden. Das „Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods and on the Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemical Products“ der Vereinten Nationen hat im Dezember 2008 die dritte überarbeitete Ausgabe des GHS verabschiedet. Diese Ausgabe enthält Änderungen, die beispielsweise die Vorschriften zur Zuordnung von Gefahrenhinweisen und zur Kennzeichnung von Kleinverpackungen betreffen; neue Unterkategorien für Atemwegs- und Hautsensibilisierung, Überarbeitung der Einstufungskriterien für langfristige Gewässergefährdung; und eine neue Gefahrenklasse für ozongefährdende Stoffe und Gemische. Deswegen,
Die Verordnung EG Nr. 1272/2008 und ihre nachfolgende Änderung mit der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 sind in allen ihren Elementen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie gilt für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015.
Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG oder der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, müssen jedoch nicht gemäß den Änderungen neu gekennzeichnet und verpackt werden der neuen Verordnung bis zum 1. Juni 2017.
Weitere Informationen zur neuen europäischen CLP-Verordnung: AEFA